Neonicotinoide

Neonicotinoide stehen seit einigen Jahren im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit. Sie werden mit dem Bienensterben in Zusammenhang gebracht, sie wurden Beschränkungen unterworfen und einige finden, dass sie generell verboten werden sollten. Was sind Neonicotinoide, welchen Beschränkungen unterliegen sie und wie sieht ihre Zukunft aus? Auf diese und andere Fragen versuchen wir im Nachfolgenden Antworten zu geben (Update Februar 2020). Wir werden folgende Fragen behandeln:

  1. Was sind Neonicotinoide?
  2. Welche Neonicotinoide sind in der EU genehmigt?
  3. Welche Beschränkungen wurden in der EU zum Schutz der Bienen für Neonicotinoide eingeführt?
  4. Warum hat Belgien nicht für den letzten Vorschlag der Europäischen Kommission gestimmt?
  5. Warum unterliegen nicht alle Neonicotinoide denselben Beschränkungen?
  6. Werden die Genehmigungen für Neonicotinoide erneuert?
  7. Wie steht es mit den sogenannten 120-Tage-Zulassungen (Notfallzulassungen) für Neonicotinoide?
  8. Werden die Leitlinien der EFSA zur Bewertung der Auswirkungen auf Bienen herangezogen?

1. Was sind Neonicotinoide?

Neonicotinoide sind eine Gruppe von Insektiziden derselben sogenannten chemischen „Familie“, die Chemikalien mit ähnlicher molekularer Struktur bezeichnet. Indem sie auf einen bestimmten Rezeptor, den sogenannten „Nikotinrezeptor“, im Nervensystem von Insekten einwirken, behindern sie die Weiterleitung von Nervenreizen. Ihre chemische Struktur ist verwandt mit der des Nikotins. Je nach ihrer molekularen Struktur werden die folgenden drei Untergruppen von Neonicotinoiden unterschieden:

  • Nitroguanidin-Neonicotinoide:
    • Clothianidin
    • Dinotefuran
    • Imidacloprid
    • Imidaclothiz
    • Thiamethoxam
  • Nitromethylen-Neonicotinoide:
    • Nitenpyram
    • Nithiazin
  • Pyridylmethylamin-Neonicotinoide:
    • Acetamiprid
    • Cycloxaprid
    • Imidacloprid
    • Nitenpyram
    • Paichongding
    • Thiacloprid

Einige Neonicotinoide gehören folglich zwei Untergruppen an. Das Molekül von Imidacloprid beispielsweise beinhaltet sowohl die Nitroguanidin- als auch die Pyridylmethylaminkomponente.

Neonicotinoide werden teilweise als eine neue Gruppe von Insektiziden beschrieben, wobei die ersten Neonicotinoide jedoch tatsächlich schon seit geraumer Zeit auf dem Markt sind. Imidacloprid ist in Belgien schon seit Anfang der 90er Jahre zugelassen.

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2. Welche Neonicotinoide sind in der EU genehmigt?

In der EU sind Pflanzenschutzmittel einem doppelten Zulassungsverfahren unterworfen:

  • Die darin enthaltenen Wirkstoffe müssen auf EU-Ebene genehmigt sein;
  • Die Pflanzenschutzmittel selbst müssen auf nationaler Ebene (in den einzelnen Mitgliedstaaten) zugelassen sein.

Auf unserer Website „Das Zulassungsverfahren auf einen Blick“ finden Sie diesbezüglich weitere Informationen.

Folgende Neonicotinoide sind in der EU genehmigt:

  • Imidacloprid
  • Acetamiprid

Clothanidin, Thiamethoxam und Thiacloprid waren bzw. bis zum 31.01.2019, bis zum 30.04.2019 und bis zum 03.02.2020 genehmigt.

Die EU-Genehmigung kann allerlei Bedingungen und Beschränkungen umfassen, die bei der Zulassung von auf diesen Stoffen basierenden Produkten von den Mitgliedstaaten einzuhalten sind. Zu den Beschränkungen, die bei der Zulassung von Neonicotinoiden bestehen: siehe Frage 3.

Auf diesen Stoffen basierende Pflanzenschutzmittel sind in Belgien zugelassen. Diese Mittel finden Sie leicht auf unserer Website (auf Französisch oder Niederländisch) mit allen Details zu den Nutzungsbedingungen (Nutzpflanzen, Dosen, Maßnahmen zur Risikominderung …).

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3. Welche Beschränkungen wurden in der EU zum Schutz der Bienen für Neonicotinoide eingeführt?

Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass einige Neonicotinoide sehr gefährlich für Bienen und andere bestäubende Insekten sein können. Angesichts dieser Tatsache hat die Europäische Kommission im April 2012 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority, kurz: EFSA) mit einer Bewertung der Auswirkungen der Verwendung der drei gefährlichsten Neonicotinoide (Imidacloprid, Clothianidin, Thiamethoxam) als Saatgutbehandlungsmittel und in Form von Granulat auf Bienen und andere bestäubende Insekten beauftragt. Die Verwendung von behandeltem Saatgut und Granulat kann zur Bildung von Stäuben führen, denen Bienen ausgesetzt sein können.

Die EFSA hat Anfang 2013 ihre Berichte veröffentlicht:

In diesen Schlussfolgerungen hat die EFSA festgestellt, dass die unannehmbaren Auswirkungen auf Bienen in bestimmten Situationen nicht ausgeschlossen werden können.

Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerungen hat die Europäische Kommission im Mai 2013 in Absprache mit den Mitgliedstaaten die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 erlassen. Im Zuge dieser Verordnung wurden die Bedingungen für die Genehmigung von Imidacloprid, Clothianidin und Thiamethoxam verschärft. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Folgendes vorschreibt:

  • Verbot der Verwendung durch Privatpersonen, Beschränkung der Saatgutbehandlung, Verbot der Blattbehandlung für die meisten Getreidesorten sowie Beschränkung der Anwendung für eine ganze Reihe von aufgeführten Kulturen (lediglich in Gewächshäusern oder nach der Blüte). Die Mitgliedstaaten mussten ihre nationalen Zulassungen bis zum 30.09.2013 anpassen.
  • Bis Ende 2014 mussten die Hersteller weitere Informationen zur Verfügung stellen, um eine Reihe von Unsicherheiten, die bei der von der EFSA durchgeführten Risikobewertung identifiziert wurden, zu beseitigen.
  • Innerhalb von zwei Jahren mussten neue wissenschaftliche Informationen, die relevant für die Bewertung der Risiken der drei Stoffe für Bienen und andere bestäubende Insekten sind, überarbeitet werden. In der Presse wurde dies oft zu Unrecht als ein zweijähriges „Moratorium“ bezeichnet (womit angedeutet wird, dass die Beschränkung nur vorläufiger Natur sei), obwohl die oben genannten Beschränkungen unbefristet in die Gesetzgebung aufgenommen wurden.

Inzwischen hat die Europäische Kommission die EFSA gebeten, eine Risikobewertung für die Anwendung der drei oben genannten Neonicotinoide außer als Saatgutbehandlung und in Form von Granulat durchzuführen. Im August 2015 hat die EFSA ihre Schlussfolgerungen zu diesem Thema veröffentlicht:

Im Großen und Ganzen wurden die im Jahr 2013 identifizierten Unsicherheiten und Risiken bestätigt. Die Europäische Kommission sah keinen Grund für eine erneute Änderung der Genehmigungssbedingungen.

Eine der Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 war die Vorlage weiterer Informationen durch die Hersteller bis Ende 2014. Diese Informationen wurden zunächst von einem berichterstattenden Mitgliedstaat bewertet, woraufhin die EFSA im November 2016, zumindest für Imidacloprid und Clothianidin − da die Informationen nicht innerhalb der für Thiamethoxam vorgeschriebenen Frist übermittelt wurden − anschließend ihre Schlussfolgerungen veröffentlichte:

Was schließlich die angekündigte innerhalb von zwei Jahren durchzuführende Überprüfung betrifft, so sah das Verfahren wie folgt aus: Die Kommission forderte die EFSA dazu auf, einen Aufruf zur Dateneinreichung zu organisieren, der es allen Beteiligten (Mitgliedstaaten, Produzenten und NGOs) ermöglicht, alle für die Bewertung der Risiken für Bienen und andere bestäubende Insekten als relevant erachteten Informationen vorzulegen. Daraufhin wertete die EFSA all diese Daten aus und veröffentlichte im Februar 2018 eine neue Reihe von Schlussfolgerungen:

Aufgrund dieser aufeinander folgenden Reihe von Schlussfolgerungen der EFSA verschärfte die Europäische Kommission die Genehmigungssbedingungen weiter. Zu diesem Zweck hat die Kommission die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 2018/783 (Imidacloprid), 2018/784 (Clothianidin) und 2018/785 (Thiamethoxam) erlassen, wonach Pflanzenschutzmittel, die eines oder mehrere der drei Neonicotinoide enthalten, nur für Kulturen, die während ihres gesamten Lebenszyklus in einem permanenten Gewächshaus bleiben, oder für Saatgut verwendet werden dürfen, das ausschließlich für die Verwendung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern bestimmt ist (wobei die entstehende Kultur während des gesamten Wachstumszyklus in diesem Gewächshaus bleibt). Dementsprechend mussten die Mitgliedstaaten ihre Zulassungen bis zum 19.09.2018 anpassen; spätestens am 19.12.2018 mussten die Erzeuger die neu auferlegten Beschränkungen einhalten.

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4. Warum hat Belgien nicht für den letzten Vorschlag der Europäischen Kommission gestimmt?

Eine Verordnung über die (Nicht-)Genehmigung eines Wirkstoffs wird nach dem folgenden Verfahren erlassen:

  • Die Europäische Kommission erarbeitet einen Vorschlag für eine Verordnung.
  • Dieser Vorschlag wird im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, in dem alle Mitgliedstaaten vertreten sind, erörtert.
  • Nach der Erörterung legt die Europäische Kommission dem Ständigen Ausschuss den Vorschlag zur Abstimmung vor.
  • Wird er von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt, so kann die Kommission ihren Vorschlag annehmen. Um eine qualifizierte Mehrheit zu erreichen, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
    • Mindestens 15 der 27 EU-Mitgliedstaaten müssen für einen Vorschlag stimmen; und
    • Die Mitgliedstaaten, die dafür stimmen, müssen mindestens 65% der EU-Bevölkerung vertreten (Belgien 2,56%).

Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 2018/783, 2018/784 und 2018/785, mit denen die Europäische Kommission weitere Beschränkungen für die Neonicotinoide Imidacloprid, Clothianidin und Thiamethoxam eingeführt hat, wurden dem Ständigen Ausschuss am 27. April 2018 von der Kommission als Vorschläge zur Abstimmung vorgelegt. Die Vorschläge wurden mit knapper qualifizierter Mehrheit angenommen.

Belgien hat sich bei der Abstimmung enthalten. Dies deutete darauf hin, dass der Vorschlag nicht vollständig unterstützt wurde, aber auch, dass unser Land nicht gegen den Vorschlag war (ansonsten wäre der Vorschlag abgelehnt worden). Unser Land unterstützt die Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und insbesondere der Bienen vor den Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln stets vorbehaltlos. Unserer Meinung nach schießen die von der Europäischen Kommission ergriffenen Maßnahmen jedoch über ihr Ziel hinaus und können sich infolgedessen letztlich sogar negativ auf die Bienenpopulationen auswirken. Insbesondere die Behandlung von Rübensaatgut mit Neonicotinoiden sollte möglich sein. Es handelt sich um eine Kultur, die während des Wachstumszyklus nicht blüht und auch keine Guttationsprobleme aufwirft (Bildung von Feuchtigkeitströpfchen durch die Pflanze, die von den Bienen aufgenommen werden können). Darüber hinaus wird bei der Behandlung von Rübensaatgut das Pflanzenschutzmittel nicht einfach nur auf das Saatgut aufgesprüht. Stattdessen erfolgt eine Beizung des Saatguts, sodass sich das Mittel in einer harten Schicht rund um das Saatgut anlagert („pilliertes Saatgut“, „Saatgutpille“). Diese Anwendungstechnik begrenzt die Freisetzung des Pflanzenschutzmittels durch die beim Drillen entstehende Staubentwicklung stark. Der Anbau selbst stellt also keine Expositionsquelle für Bienen dar. Das Hauptproblem ist die Exposition gegenüber Folgekulturen. Neonicotinoide werden nämlich nicht schnell im Boden abgebaut, sodass vorhandene Rückstände durch Aufnahme einer für Bienen attraktiven Folgekultur möglicherweise zu einem nichtakzeptablen Expositionslevel führen können. In der Praxis wird als Folgekultur von Rüben in der Regel Getreide gepflanzt, eine Kultur, die nicht sonderlich bienenattraktiv ist. Unter Beachtung bestimmter Fruchtfolgebedingungen ist es möglich, ein nichtakzeptables Risiko auszuschließen.

Wenn Rübenanbauer keine mit Neonicotinoid behandelte Samen verwenden können, müssen sie die Blätter mit anderen Insektiziden besprühen. Es ist fraglich, ob sich die zu diesem Zweck zugelassenen Insektizide, die im Gegensatz zu Neonicotinoiden noch nicht anhand der EFSA-Leitlinien im „Guidance Document on the risk assessment of plant protection products on bees (Apis mellifera, Bombus spp. and solitary bees)“ (Leitlinien für die Bewertung potenzieller Risiken für Honigbienen, Hummeln und Solitärbienen durch den Einsatz von Pestiziden) bewertet wurden (siehe auch Frage 8), nicht als schädlicher für Bienen erweisen werden als die Saatgutbehandlung mit Neonicotinoiden nach einer Risikobewertung gemäß diesen Leitlinien. Es erscheint keinesfalls unwahrscheinlich, dass dies der Fall sein wird. Daher befürchten wir, dass die von der Kommission beschlossenen Beschränkungen in einigen Fällen negative Auswirkungen auf die Bienenpopulationen haben könnten.

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5. Warum unterliegen nicht alle Neonicotinoide denselben Beschränkungen?

In der EU waren 5 Wirkstoffe aus der Gruppe der Neonicotinoide zugelassen, aber nur für drei dieser fünf Stoffe wurden zum Schutz der Bienen Beschränkungen auferlegt (siehe Frage 2 und Frage 3). Im Anschluss an eine Reihe wissenschaftlicher Veröffentlichungen über die Toxizität von Imidacloprid, Clothianidin und Thiamethoxam für Bienen und Hummeln hat die Europäische Kommission die EFSA im Jahr 2012 gebeten, die Risiken für Bienen, die durch die Verwendung dieser drei Substanzen erwachsen, zu bewerten. Für Acetamiprid und Thiacloprid gab es keine derart deutlichen Signale aus der Wissenschaftswelt. Daher war es angesichts der begrenzten Mittel, die der EFSA zur Verfügung stehen, auch gerechtfertigt, die Bewertung auf die kritischsten Stoffe zu beschränken, da man wusste, dass auf jeden Fall auch die anderen Stoffe im Rahmen einer möglichen Erneuerung der Genehmigung einer erneuten Bewertung unterzogen werden (siehe auch Frage 6).

Die Neonicotinoide lassen sich tatsächlich nicht einfach so in einen Topf werfen, da sich ihre Eigenschaften stark unterscheiden können. Lassen Sie uns beispielsweise die Toxizität von Clothianidin mit der von Acetamiprid für Bienen vergleichen:

Wirkstoff

Clothianidin1

Acetamiprid2

LD50 akute Toxizität bei Berührung

0,0258 µg/Biene

9,26 µg/Biene

LD50 akute orale Toxizität

0,00379 µg/Biene

8,85 µg/Biene

Chronische Toxizität (10 Tage)

LDD50: 0,00095 µg/Biene/Tag

LDD50: 11,7 µg/Biene/Tag

1EFSA-Daten Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment for bees for the active substance clothianidin considering the uses as seed treatments and granules

2EFSA-Daten Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance acetamiprid

Die LD50 (LD = letale Dosis) gibt in einem Test die Menge eines Stoffs an, die nach einmaliger Verabreichung (entweder durch Berührung oder orale Einnahme) bei 50 % der Fälle zu einem tödlichen Effekt führt (= akute Toxizität). Je kleiner also der in der Tabelle angegebene Wert, desto giftiger ist der Stoff. Es sollte deutlich sein: Clothianidin hat eine viel höhere akute Toxizität für Bienen als Acetamiprid, d. h. bei Berührung 359-mal giftiger (9,26 : 0,0258 = 359) und bei oraler Aufnahme 2335-mal (8,85 : 0,00379).

Zur Bestimmung der chronischen Wirkung der Toxizität wird der Stoff 10 Tage lang verabreicht. Hier gilt dieselbe Schlussfolgerung: Clothianidin ist, auch bei chronischer (langfristiger) Verabreichung, viel giftiger für Bienen.

Beide Stoffe werden übrigens in der landwirtschaftlichen Praxis in Dosen derselben Größenordnung eingesetzt. Es ist daher nicht so, dass die Wirkung der geringeren Toxizität von Acetamiprid durch eine höhere Anwendungsdosis aufgehoben wird.

Jeder Stoff muss auf dieselbe Weise bewertet werden. Es ist im Grunde nicht relevant, welcher chemischen Gruppe ein Wirkstoff angehört. Innerhalb einer solchen chemischen Gruppe können sich die Eigenschaften der einzelnen Stoffe stark unterscheiden. Maßnahmen für eine ganze chemische Gruppe von Stoffen zu treffen, entbehrt jeder wissenschaftlichen Grundlage.

In Angesicht dieser Tatsache sind Diskussionen darüber, ob bestimmte neue Wirkstoffe zu den Neonicotinoiden gezählt werden müssen oder nicht, letztlich kaum relevant. Jeder Stoff ist objektiv, ohne Vorurteile bezüglich der chemischen Gruppe, der er angehört, und auf die gleiche Weise zu bewerten.

Eine solche Diskussion über die chemische Klassifizierung wurde beispielsweise in Bezug auf das Insektizid Sulfoxaflor geführt. Die akute Toxizität dieser Substanz für Bienen liegt irgendwo zwischen der von Clothianidin und der von Acetamiprid. In Belgien wurde ein Zulassungsantrag für ein Pflanzenschutzmittel auf Basis dieses Stoffes sowohl für die Anwendung auf dem freien Feld als auch im Gewächshaus gestellt. Der Antrag wurde von den belgischen Behörden geprüft und es wurde eine Zulassung erteilt. Zunächst galt die Zulassung jedoch nur für die Verwendung in Gewächshäusern, weil nicht überzeugend nachgewiesen werden konnte, dass die Exposition von Bienen und anderen bestäubenden Insekten bei einer Anwendung auf dem freien Feld ausreichend gering ist, um das Risiko als akzeptabel beurteilen zu können. Im Januar 2020 wurde der Geltungsbereich dieser Zulassung erweitert auf die Anwendung auf Kartoffeln auf dem freien Feld, aber nur nach der Blüte des Gewächses. Diese Beschränkung schließt die Exposition der seltenen bestäubenden Insekten, die die Kartoffelblüten besuchen, aus.

Auch Fipronil wird teilweise im selben Atemzug mit den Neonicotinoiden genannt, da es 2013 auf EU-Ebene den gleichen Beschränkungen unterworfen wurde wie einige Neonicotinoide. Fipronil ist jedoch kein Neonicotinoid, sondern ein Phenylpyrazol-Insektizid. Dieser Stoff ist in der EU inzwischen nicht mehr zugelassen.

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6. Werden die Genehmigungen für Neonicotinoide erneuert werden?

Wirkstoffe werden auf europäischer Ebene für einen bestimmten Zeitraum genehmigt, danach kann die Genehmigung nach einer erneuten Bewertung erneuert werden; dieser Zeitraum beträgt in der Regel 10 Jahre für eine Erstgenehmigung und 15 Jahre für die Erneuerung einer Genehmigung. Durch die regelmäßige Neubewertung können neue Entwicklungen berücksichtigt werden:

  • Die gesetzlichen Datenanforderungen (d. h. die Studien, die der Antragsteller in seinem Dossier einreichen muss) wurden 2013 geändert und das eingereichte Dossier sieht nun anders aus als vor 10 Jahren;
  • Seit der letzten Bewertung wurden neue Leitlinien entwickelt, die auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren und eine verfeinerte Risikobewertung ermöglichen;
  • Die seit der letzten Bewertung veröffentlichte wissenschaftliche Literatur wird berücksichtigt.

Kurz zusammengefasst, verläuft das Verfahren für die Erneuerung wie folgt:

  • Der Hersteller reicht ein Dossier bei einem Mitgliedstaat ein, der von der Europäischen Kommission als berichterstattender Mitgliedstaat (Rapporteur Member State, kurz RMS) ernannt wurde;
  • Der RMS erstellt einen Entwurf für einen Bewertungsbericht (Draft Renewal Assessment Report, kurz: dRAR);
  • Die EFSA organisiert ein „Peer-Review“ des dRARs (Aufforderung an alle Mitgliedstaaten und alle Beteiligten, sich zu dem dRAR zu äußern, in der Regel gefolgt von einer oder mehreren Expertensitzungen);
  • Die EFSA erstellt eine Schlussfolgerung.

Seit der Erstzulassung wurde die Genehmigung für eines der Neonicotinoide, nämlich für Acetamiprid, bereits erneuert. Die Genehmigung dieses Stoffes wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/113 bis zum 28.02.203 verlängert. Die Mitgliedstaaten müssen nun alle Pflanzenschutzmittel, die diesen Stoff enthalten, neu bewerten. In Anwendung dieser Verordnung müssen sie einer Reihe von Aspekten, einschließlich des Risikos für Bienen, besondere Aufmerksamkeit schenken. Eine Beschränkung zum Schutz der Bienen war jedoch nicht erforderlich (siehe auch Frage 5).

Für Thiacloprid wurde ein Antrag zur Verlängerung der Genehmigung eingereicht. Aufgrund des dRARs und der EFSA-Schlussfolgerung hat die Europäische Kommission eine Verordnung angenommen zur Nichtverlängerung der Genehmigung von Thiacloprid; diese Verordnung ist in Kraft getreten am 03.02.2020. Einer der problematischsten Aspekte dieses Stoffes ist seine Einstufung als reproduktionstoxisch, Kategorie 1B (Stoffe, von denen angenommen wird, dass sie reproduktionstoxisch für Menschen sind), in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Ein Stoff mit einer solchen Einstufung kann gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nur dann genehmigt werden, wenn die Exposition von Menschen unter realistischen Verwendungsbedingungen vernachlässigbar ist oder wenn nachgewiesen wird, dass der Stoff zur Bekämpfung der Gefahr, die nicht mit anderen Mitteln eingedämmt werden kann, für die Pflanzengesundheit erforderlich ist.

Was die anderen drei Neonicotinoide betrifft:

  • Imidacloprid ist vorläufig noch bis zum 31.07.2022 genehmigt; die Hersteller haben kein Dossier eingereicht und daher wird die Genehmigung nicht verlängert werden; die Europäische Kommission wird das Datum an dem die Genehmigung zu Ende läuft noch anpassen (verfrühen);
  • Clothianidin war bis zum 31.01.2019 genehmigt. Kurz vor Ablauf des Verfallsdatums hat der Hersteller mitgeteilt, dass er die Verlängerung der Genehmigung nicht mehr beantragen möchte.
  • Thiamethoxam war bis zum 30.04.2019 genehmigt; auch hier hat der Hersteller mitgeteilt, dass er die Verlängerung der Genehmigung nicht mehr wünscht.

Darüber hinaus kann die Genehmigung eines Wirkstoffs jederzeit im Lichte neuer wissenschaftlicher und technischer Kenntnisse überprüft werden (Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009). Es ist also nicht der Fall, dass keine Maßnahmen getroffen werden können, nur weil ein Stoff bereits seit 10 oder 15 Jahren genehmigt ist. Übrigens hat die Europäische Kommission die EFSA in Anwendung des genannten Artikels 21 zur Durchführung der Bewertungen aufgefordert, die zu den Beschränkungen geführt haben.

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7. Wie steht es mit den sogenannten 120-Tage-Zulassungen (Notfallzulassungen) für Neonicotinoide?

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind berechtigt, Notfallzulassungen für Pflanzenschutzmittel zu erteilen, die nicht das reguläre Zulassungsverfahren durchlaufen haben. Diese sind für einen Zeitraum von 120 Tagen gültig und bieten daher nur eine Übergangslösung. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die pflanzliche Erzeugung nicht auf andere Weise geschützt werden kann, d. h. um die Landwirtschaft vor Schädlingen oder Unkraut zu schützen, für die es keine zugelassenen Pflanzenschutzmittel gibt. Eine vollständige Liste aller belgischen Notfallzulassungen finden Sie hier.

Wie unter Frage 4 erläutert, gefährdet der Wegfall der Neonicotinoide die Rübenproduktion und es besteht keine Exposition von Bienen, wenn die Folgekulturen nicht blühen oder nicht von Bienen besucht werden. Da das Verbot zur Verwendung anderer Pflanzenschutzmittel führen wird, besteht die Angst vor einer negativen Auswirkung auf Bienen. Gleiches gilt für die Saatgutbehandlung von Salat und Karotten. Salat wird in Innenräumen ausgesät und in Töpfen ausgepflanzt. Karottensamen sind sehr gut beschichtet. Bei beiden Kulturen spielt der beim Drillen freigesetzte Staubabdrift keine oder nur eine geringe Rolle. Auch weisen die Kulturen nur eine sehr geringe Guttation auf.

Eine Notfallzulassung wird von Belgien erst nach Auswertung aller verfügbaren Daten erteilt. Es werden so viele Maßnahmen auferlegt, wie es zur Begrenzung der identifizierten Risiken nötig ist. In diesem Fall geht es also nur um die Exposition der Bienen, da alle anderen möglichen Risiken (z. B. für Vögel oder Verbraucher) bereits bei der Erteilung der Zulassungen für die betreffenden Pflanzenschutzmittel geprüft wurden.

Angesichts all dieser Umstände hat sich der Ausschuss für die Zulassung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke auf eine Notfallgenehmigung für Zuckerrüben (Thiamethoxam oder Clothianidin), Karotten (Thiamethoxam) und Salat (Thiamethoxam) geeinigt für die Saison 2019, sofern sichergestellt werden kann, dass keine blühenden Folgekulturen oder − zwischen den Kulturen − bienenattraktive Gründüngungspflanzen angebaut werden. Daher kommen nur Getreide (außer Mais) und alle anderen vor der Blüte geernteten Kulturen als Folgekulturen in Frage. Nach zwei Jahren, wenn die verbleibenden Konzentrationen an Neonicotinoiden im Boden bereits stark gesunken sind, werden dann blühende, aber wenig attraktive, Kulturen wie Kartoffeln und Mais akzeptiert. Die regionalen Behörden können die notwendigen Garantien bieten. Die Notfallgenehmigungen für Zuckerrüben und Salat wurden wiederholt für die Saison 2020. Es ist nicht zu erwarten, dass sie in Zukunft noch mal wiederholt werden. Angesichts der Tatsache, dass die Genehmigungen der Wirkstoffe Clothianidin und Thiamethoxam auf europäischer Ebene nicht verlängert wurden (siehe Frage 6), ist immerhin zu erwarten, dass in Zukunft nicht genügend Daten zur Verfügung stehen werden, um beurteilen zu können ob die fraglichen Pflanzenschutzmittel die immer strengeren Zulassungsanforderungen noch erfüllen.

Ab 2023 werden voraussichtlich keine Notfallgenehmigungen für Neonicotinoide mehr erteilt werden.

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8. Werden die Leitlinien der EFSA zur Bewertung der Auswirkungen auf Bienen herangezogen?

Zur Bewertung von Studien über Pflanzenschutzmittel und deren Wirkstoffe werden häufig wissenschaftliche oder technische Leitlinien verwendet. Die Studienkönnen immerhin sehr komplex sein und ihre Überprüfung ist keinesfalls einfach. Außerdem ist auch wichtig, dass alle Mitgliedstaaten die Studien auf dieselbe Art und Weise bewerten. Daher werden Leitlinien entwickelt, die ausführlich erläutern, wie die Dossiers von den Antragstellern zu erstellen und die Studien von den Mitgliedstaaten zu bewerten sind.

Normalerweise wird eine Leitlinie erst bei der Risikobewertung von Wirkstoffen und Pflanzenschutzmitteln angewendet, nachdem der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sie zur Kenntnis genommen hat. Bei dieser Gelegenheit wird das Datum festgelegt, ab dem die Anträge mit Anwendung der Leitlinie bewertet werden. Dies ist aus Gründen der Vorhersehbarkeit und Harmonisierung sowie der Möglichkeit für die Hersteller zur Generierung und Vorlage der erforderlichen Daten wichtig.

Im Jahr 2013 veröffentlichte die EFSA Leitlinien für die Bewertung potenzieller Risiken für Honigbienen, Hummeln und Solitärbienen durch den Einsatz von Pestiziden (Guidance Document on the Risk Assessment of Plant Protection Products on Bees (Apis mellifera, Bombus spp. and solitary bees)). Als die Europäische Kommission dem Ständigen Ausschuss vorschlug, diese Leitlinien zur Kenntnis zu nehmen, wurden sie von einer ziemlich großen Zahl von Mitgliedstaaten abgelehnt. Sie waren der Ansicht, dass diese Leitlinien die Messlatte auf ein unrealistisch hohes Niveau setzen und daher für Bienen unproblematische Stoffe bei der Anwendung der Leitlinien fälschlicherweise als Risiko für Bienen identifiziert würden. Auch über 5 Jahre nach der Veröffentlichung der EFSA-Leitlinien hat der Ständige Ausschuss sie noch immer nicht zur Kenntnis genommen. Die Kommission hat mehrere Vorschläge getan für eine schrittweise Anwendung der Leitlinien, aber ohne Erfolg. Ein Vorschlag für eine Verordnung, die dies ermöglichen sollte, wurde vom Europäischen Parlament blockiert. In der Zwischenzeit hat die Kommission die EFSA gebeten, die Leitlinie bis März 2021 zu überarbeiten. Die EFSA erklärt auf ihrer Website, wie sie dies zu tun gedenkt. Hoffentlich wird es möglich sein, die Richtlinie bald zur Kenntnis zu nehmen, sobald sie überarbeitet worden ist.

Als die Kommission die EFSA 2012 mit der eingehenderen Bewertung der Auswirkungen der drei Neonicotinoide auf Bienen beauftragte (siehe Frage 3), waren die EFSA-Leitlinien noch nicht verfügbar. Ein Großteil dieser Leitlinien zeichneten sich bereits in einem vorbereitenden Dokument der EFSA (Scientific Opinion of the Panel on Plant Protection Products and their Residues on a request from the European Commission on the science behind the development of a risk assessment of plant protection products on bees (Apis mellifera, Bombus spp. and solitary bees)) ab. Die Kommission hat die EFSA im Jahr 2012 gebeten, dieses Dokument als Grundlage für die Risikobewertung zu verwenden. Für die darauf folgenden Schlussfolgerungen hat die Europäische Kommission die EFSA ausdrücklich darum gebeten, ihre in der Zwischenzeit veröffentlichten Leitlinien zu verwenden.

Solange die EFSA-Leitlinien aus dem Jahr 2013 nicht zur Kenntnis genommen werden, bleibt für die Bewertung von Studien über Bienen weiterhin das „Guidance Document on Terrestrial Ecotoxicology“ anwendbar. Dieses Dokument stammt aus dem Jahr 2002 und wurde von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellt. Weniger als drei Seiten darin widmen sich der Risikobewertung von Bienen (die EFSA-Leitlinien hingegen umfassen 268 Seiten …). Das ist völlig unzureichend um alle Studien, die im Rahmen der derzeitigen Datenanforderungen vorzulegen sind, angemessen bewerten zu können. So wird beispielsweise die chronische Toxizität nicht behandelt. Daher ist es verständlich, dass die Kommission die EFSA gebeten hat, ihre Leitlinien für die Bewertung von Neonicotinoiden anzuwenden, obwohl sie noch nicht im Ständigen Ausschuss zur Kenntnis genommen wurden.

Andererseits muss anerkannt werden, dass die vollständige Umsetzung der EFSA-Leitlinien die Verfügbarkeit einer breiten Palette von Studien, einschließlich Feldstudien, voraussetzt. Die Erarbeitung dieser Studien ist sehr zeitintensiv. Ein Großteil dieser Studien war nicht verfügbar, als die Kommission die EFSA im Jahr 2012 um Anwendung der „Scientific Opinion of the Panel on Plant Protection Products and their Residues on a request from the European Commission on the science behind the development of a risk assessment of plant protection products on bees (Apis mellifera, Bombus spp. and solitary bees)“ bat; die damals geltenden gesetzlichen Datenanforderungen schrieben zu der Zeit keine dieser Studien vor. Daher urteilte die EFSA in ihren Schlussfolgerungen aus dem Jahr 2013, dass sich aufgrund fehlender Studien ein Risiko in vielen Situationen nicht ausschließen lasse. Bei der darauffolgenden Reihe von Schlussfolgerungen konnte sich die EFSA zwar auf eine wesentlich größere Anzahl von Studien stützen, jedoch aufgrund fehlender notwendiger Studien die Risikobewertung für eine Reihe von Situationen aufs Neue nicht abschließen. Möglicherweise wurde den Produzenten nicht genügend Zeit eingeräumt, um alle Studien zu erarbeiten, oder es fehlten die Kapazitäten bei den Forschungseinrichtungen, die solche Studien durchführen können. Auf jeden Fall sind die von der Europäischen Kommission im Jahr 2018 verhängten Beschränkungen für Neonicotinoide (siehe Frage 3) zum Teil auf die Unsicherheit, die sich aus dem Fehlen einer Reihe von Studien ergibt, und somit nicht immer auf die Identifizierung eines realen Risikos, zurückzuführen.

Die belgischen Behörden haben entscheiden, dass es notwendig ist, die EFSA-Leitlinien zumindest teilweise beim nationalen Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel anzuwenden. Ein Dokument erklärt, wie damit umgegangen wird.

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