Das Zulassungsverfahren auf einen Blick

Pflanzenschutzmittel dürfen nur auf den Markt gebracht und benutzt werden, wenn sie zugelassen sind.

Die Zulassung erfolgt in zwei Schritten:

  1. Alle aktiven Bestandteile (oder Wirkstoffe) müssen auf europäischer Ebene zugelassen werden. Während dieses Zulassungsverfahrens wird beurteilt, ob der Gebrauch des betreffenden Wirkstoffs keine unzumutbaren Risiken für Menschen, Tiere und Umwelt beinhaltet. Dies geschieht anhand eines Dossiers mit wissenschaftlichen Studien.
    Die zugelassenen Wirkstoffe werden in eine europäische Liste eingetragen: Es dürfen ausschließlich Stoffe aus dieser Liste in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden.
  2. Nur Pflanzenschutzmittel mit einem zugelassenen Wirkstoff können zugelassen werden. Diese Mittel werden auf nationaler Ebene (in jedem EU-Mitgliedstaat) geprüft. In Belgien wird die Entscheidung über die Zulassung eines Mittels vom Zulassungsausschuss (siehe unten) getroffen. Das Verfahren ist harmonisiert: Es gibt einen Mitgliedstaat, der das Dossier des Mittels detailliert beurteilt. Die anderen Mitgliedstaaten kommentieren diese Beurteilung, um zu einer Einigung zu gelangen. Nach der Einigung kann ein Mittel in den beteiligten Mitgliedstaaten auf den Markt gebracht werden.

Wirkstoffe und Pflanzenschutzmittel werden regelmäßig neu geprüft. Eine solche Prüfung erfolgt in der Regel 10 Jahre nach der ersten Zulassung und anschließend alle 15 Jahre nach der Erneuerung der Zulassung. Eine Erneuerung erfolgt häufig auf der Grundlage einer angepassten Gesetzgebung und somit häufig strengeren Anforderungen. So wird sichergestellt, dass die Prüfungen auf dem neuesten Stand bleiben und die zugelassenen Mittel den aktuellen Normen entsprechen.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat eine interaktive Webseite zusammengestellt um zu visualisieren, wie die Sicherheit zugelassener Pflanzenschutzmittel gewährleistet ist.

Weshalb eine separate Zulassung für den gewerblichen und den nicht gewerblichen Gebrauch?

Nicht gewerbliche Anwender dürfen nur über Pflanzenschutzmittel in einer angepassten Verpackung mit einem angepassten Etikett verfügen. Diese Mittel können von ihnen sicher angewendet werden.

Gewerbliche Anwender verfügen über zusätzliche Pflanzenschutzmittel (für den gewerblichen Gebrauch), weil sie eine bessere Ausbildung und weiterführende Kenntnisse bezüglich des ordnungsgemäßen Gebrauchs haben. Sie verfügen ebenfalls über eine umfangreichere Auswahl an Apparatur und Schutzkleidung. Hierdurch können Sie alle Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um auch die Pflanzenschutzmittel für den gewerblichen Gebrauch sicher anzuwenden.

Zulassungsausschuss

Der Zulassungsausschuss wird beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt eingerichtet. Er besteht aus 12 Mitgliedern, die vom Minister ernannt werden, der für Volksgesundheit zuständig ist:

  • 3 Sachverständige der GD Tiere, Pflanzen und Nahrungsmittel des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,
  • 1 Sachverständiger der GD Umwelt des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,
  • 3 Sachverständige der Sciensano,
  • 1 Sachverständiger der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette (FASNK),
  • 1 Sachverständiger des FÖD Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung
  • jeweils 1 Sachverständiger für jede Region.

Der Zulassungsausschuss kann jederzeit die Mitwirkung anderer sachverständiger Personen in Anspruch nehmen. So nehmen beispielsweise die Sachverständigen, die die Dossiers technisch beurteilen, ebenfalls an den Versammlungen teil.