Änderung der Gebühren und Beiträge für Pflanzenschutzmittel ab dem 29. Juli 2019

19/07/2019

Am 29. Juli 2019 tritt ein Königlicher Erlass in Kraft, mit dem der Betrag der Gebühren für bestimmte Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erhöht und das Verfahren zur Berechnung der Jahresbeiträge für die Mengen, die aufgrund der neuen Kennzeichnungsanforderungen verkauft werden, festgelegt wird.

(Für jeden Antrag zu entrichtende) Gebühren

Die Gebühren erhöhen sich für Anträge die ab dem 29. Juli 2019 eingereicht werden. Dabei ist das Eingangsdatum des Antrags maßgebend. Die geänderten Gebühren sind folgende:

  • Antrag auf nationale Zulassung mit Belgien als zonaler berichterstattender Mitgliedstaat: Erhöhung der Gebühr für neue Produkte oder Erneuerungen, und zwar von bisher 15.000 auf 25.000 Euro
  • Gegenseitige Anerkennung von neuen Produkten oder Erneuerungen: Erhöhung von bisher 3.000 auf 6.000 Euro.
  • Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung des Verwendungsbereichs: Erhöhung von bisher 1.500 auf 3.000 Euro
  • Verlängerung einer Zulassung, die eine Bewertung der Verlängerungsbedingungen erfordert: Erhöhung von bisher 1.000 auf 3.000 Euro
  • Verwaltungstechnische Verlängerung (ohne Bewertung): neue Gebühr in Höhe von 250 Euro
  • Änderung des Zulassungsinhabers oder des Handelsnamens (auch bei Genehmigungen für den Parallelhandel): Erhöhung von bisher 250 auf 500 Euro
  • Europäischer Berichterstatter für einen Wirkstoff: Erhöhung von bisher 150.000 auf 200.000 Euro
  • Europäischer Mitberichterstatter für einen Wirkstoff: Erhöhung von bisher 75.000 auf 100.000 Euro
  • Ausfuhrbescheinigung: Erhöhung von bisher 80 auf 250 Euro
  • Genehmigung für den Parallelhandel und Verlängerung einer solchen Genehmigung: Erhöhung von bisher 1.000 auf 1.500 Euro.

(Jährlich zu entrichtende) Jahresbeiträge

Zurzeit werden die Jahresbeiträge auf folgender Grundlage berechnet:

  • Verkaufsmengen (die in Anwendung vom KE vom 28.04.1994 jährlich zu melden sind) und
  • Risikosätze (R-Sätze) aus der EU-Richtlinie 1999/45/EG die in den Kennzeichnungsvorschriften auf den Zulassungsakten der Pflanzenschutzmittel aufgenommen sind. .

Mit anderen Worten: Je größer die auf den Markt gebrachte Produktmenge und je gefährlicher das Produkt, desto höher der Jahresbeitrag.

Die Richtlinie 1999/45/EC wurde durch die Verordnung (EG) 1272/2008 ersetzt, die keine R-Sätze enthält. Daher wird die Berechnung künftig auf der Anzahl der Gefahrenpiktogramme basieren. In der nachstehenden Tabelle ist die Punktzahl der jeweiligen Piktogramme aufgeführt. Bei Pflanzenschutzmitteln für die berufsmäßige Verwendung sind 4 Eurocent pro verkauftes Kilo oder Liter und pro Punkt zu zahlen; bei Produkten für die nicht-berufsmäßige Verwendung sind es 21 Eurocent. Die heutigen Mindestjahresbeiträge von 300 und 450 Euro bleiben unverändert.

 

Gefahrenpiktogramm

Punktzahl

Produkte für die berufsmäßige Verwendung

Produkte für die

nicht-berufsmäßige Verwendung

GHS02
Entzündlich (GHS02)

1

2,4

GHS04
Druckbehälter (GHS04)

1

2,4

GHS05
Ätzend (GHS05)

1,5

2,4

GHS06
Giftig (GHS06)

1,5

nicht zutreffend

Produkte mit diesem Piktogramm sind für den nicht-berufsmäßige Verwendung nicht zugelassen.

GHS07
Reizend / Gesundheitsschädlich (GHS07)

1

2,4

GHS08
Längerfristig Gesundheitsgefährlich (GHS08)

1,4

2,4

GHS09
Umweltgefährlich (GHS09)

1

2,4

Mindestpunktzahl (kein Pictogramm)

1

0,1

Die neue Berechnungsmethode wird auf die 2020 verkauften Mengen Anwendung finden, wobei der Betrag 2021 zu entrichten sein wird. Die Kennzeichnung am 01.12.2019 wird als Basis dienen. Für die 2020 zu entrichtenden Jahresbeiträge (Verkaufsmengen 2019) wird die frühere Berechnungsmethode weiterhin verwendet.

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