(Hinweis: mit KI übersetzt)
Gemäß den Artikeln 6.9, 7.2 Buchstabe b), 8.9, 9.5 und 11 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2019/1009* (FPR) müssen Hersteller oder ihre Bevollmächtigten bzw. ihre Vertreiber auf dem belgischen Markt sowie Importeure und Vertreiber, die ein EU-Düngemittel abfüllen oder umverpacken, dem FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, GD Tiere, Pflanzen und Lebensmittel (DGAPF), Dienst Pflanzenschutzmittel und Düngeprodukten, folgende Unterlagen übermitteln:
1. Für PFC 1 bis PFC 6:
die EU-Konformitätserklärung und gegebenenfalls
- die EU-Baumusterprüfbescheinigung (Modul A1 und Modul B) oder
- die Entscheidung zur Genehmigung des Qualitätssicherungssystems (Modul D1).
2. Für PFC 7 :
die Liste der verwendeten PFC 1 bis 6 anhand dieser ausgefüllten Excel-Datei.
Ziel ist es, einen Überblick über den belgischen Markt zu gewinnen, um potenzielle Risiken für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zu ermitteln.
- Diese Unterlagen sind bis spätestens 31. März 2027 per E-Mail an "fertilisingproducts@health.fgov.be" zu übermitteln. Als Betreff ist anzugeben:
[Produktname] PFC[Nummer] Modul[Buchstabe]
* Verordnung (EU) 2019/1009 vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Mark.
