Jeder berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln muss über ein Lagerraum für Pflanzenschutzmittel verfügen, in dem er seine Produkte ohne unannehmbares Risiko für die Gesundheit und die Umwelt lagern kann. Die Eigenschaften des Lagerraums für Pflanzenschutzmittel sind in den föderalen und regionalen Rechtsvorschriften festgelegt.
In Brüssel
Hier finden Sie Informationen über die Brüsseler Gesetzgebung.
In der Wallonie
Klicken Sie hier, um die wallonischen Rechtsvorschriften angezeigt zu bekommen.
In Flandern
Die Normen für u.a. Lagerräume für PSM sind in der Verordnung VLAREM II (Kapitel 5.5 Pestizid-Produkte) enthalten. Siehe ebenfalls Nummer 5 der Tabelle (Anlage 1, Titel I der Verordnung VLAREM), insbesondere Nummer 5.3, Lagerbereich, als Ausnahme von den Nummern 14 und 48 für Pestizid-Produkte ab 0.5 Tonne.