Charta zur Bekämpfung von Überschreitungen der Prüfwerte für Pflanzenschutzmittel in Oberflächengewässern in Belgien

In Belgien werden Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln in Oberflächengewässern in Konzentrationen angetroffen, die die in den Umweltqualitätsnormen festgelegten Prüfwerte überschreiten. Um den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG gerecht zu werden, müssen diese Konzentrationen unter die festgelegten Prüfwerte gesenkt werden. Die Behörden und die Pflanzenschutzmittelindustrie beabsichtigen eine Zusammenarbeit einzugehen und Emissionsverminderungspläne (EVP) für identifizierte Problemstoffe zu erarbeiten.

Für Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, bei denen der Verdacht besteht, dass der Überschreitung des Prüfwerts mit der Anwendung als Pflanzenschutzmittel zusammenhängt, erarbeitet der Zulassungsinhaber (kann sowohl Zulassungsinhaber als auch Genehmigungsinhaber sein) einen Emissionsverminderungsplan und bezieht die relevanten Parteien in diesen ein. Im EVP werden nach einer gründlichen Analyse des Verbleibs der Emission gegebenenfalls Maßnahmen zur Emissionsverminderung vorgeschlagen. Diese Maßnahmen können darauf abzielen, Verwendungsmaßnahmen zu ergreifen, Initiativen zur Verbesserung der Einhaltung und des Verhaltens des Anwenders durchzuführen oder die Zulassung zu verschärfen.

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Zusammenfassungen der Emissionsminderungspläne

Für die folgenden Wirkstoffe haben die Zulassungsinhaber einen Emissionsminderungsplan erstellt:

Prüfwerte

Um festzustellen, ob ein Prüfwert überschritten wurde, wird die gemessene Konzentration in Oberflächengewässern mit einem in den Umweltqualitätsnormen festgelegten Prüfwert verglichen.

Die Europäische Union hat Normen für prioritäre Stoffe festgelegt (Tochterrichtlinie 2013/39/EU). Die Regionalbehörde ist verpflichtet, den Zustand des Oberflächenwassers in Bezug auf diese Stoffe zu überwachen und der EU Bericht zu erstatten. Werden diese Normen nicht eingehalten, können Maßnahmen ergriffen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sieht für diese prioritären Stoffe die Möglichkeit vor, in die Zulassungen einzugreifen.

Die für das Einzugsgebiet relevanten Stoffe werden von den Regionalbehörden aufgrund ihrer Toxizität für das Leben im Wasser und ihres Vorkommens in Oberflächengewässern definiert. Auf der Grundlage des “Technical guidance for deriving environmental quality standards“ (kurz: EQS, zu Deutsch: Technischer Leitfaden zur Herleitung von Umweltqualitätsnormen) (Guidance Document Nr. 27) wird ein ökotoxikologischer Prüfwert wird für diese Stoffe ermittelt. Die Behörden innerhalb der Arbeitsgruppe Pestizide konsultieren vorzugsweise zu Beginn dieses Verfahrens die Zulassungsinhaber von Produkten, die den betreffenden Stoff enthalten, in der Arbeitsgruppe EVP (AEVP); beide berücksichtigen das verfügbare Datenpaket (öffentlich und zulassungsbezogen). Der koordinierte Vorschlag wird in der AEVP festgelegt und in der Arbeitsgruppe Normen der Lenkungsgruppe Wasser formal ausgearbeitet. Dieser harmonisierte Prüfwert wird von den Regionen bei der Durchführung ihrer Politik miteinbezogen. Werden Überschreitungen des Prüfwerts der Umweltqualitätsnormen von für das Einzugsgebiet relevanten Stoffen festgestellt, können die Regionalbehörden Maßnahmen hinsichtlich der Anwendung in (Teilen) ihrer Region erlassen. Ein Eingriff in die Zulassung ist gemäß der Verordnung 1107/2009/EG nicht möglich. Diese Charta wurde mit dem Ziel erstellt, die Emissionsverminderung zu verbessern und zu bewerkstelligen.

Auswahl der Stoffe

Ausgangspunkt für die Bekämpfung von Überschreitungen der Prüfwerte von Pflanzenschutzmitteln ist, dass zuerst die Stoffe mit der höchsten Priorität ausgewählt werden. Aufgrund ihres Status kommen dafür die prioritären Stoffe aus der Tochterrichtlinie 2013/39/EU in Betracht. Zusätzlich zu den prioritären Stoffen werden die für das Einzugsgebiet relevanten Stoffe mit den meisten oder höchsten Überschreitungen bei der Auswahl berücksichtigt. In diesem Fall handelt es sich also nur um Stoffe, die bereits von den Regionalbehörden überwacht werden. Grundlage dafür sind die verfügbaren und mit der Industrie geteilten Überwachungsdaten. Ziel ist es, die Daten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Messjahres zur Verfügung zu haben. Dieser Datensatz muss über einen relevanten Zeitraum von vorzugsweise mindestens 3 (vorzugsweise aufeinanderfolgenden) Jahren konsistent und zuverlässig sein. Für eine dritte Kategorie von Stoffen, die die vorläufige PNEC oft überschreiten, ist es zunächst notwendig, die Prüfwerte festzulegen, woraufhin die Situation, bei der der Prüfwert überschritten wird, neu bewertet wird. Wenn die Überschreitungen der Prüfwerte häufig oder hoch genug bleiben, ist ein solcher Stoff ein potenzieller Auswahlkandidat. Eine Berichtigung der bestehenden/veröffentlichten Prüfwerte kann beantragt werden, wenn neue Informationen verfügbar sind.

In der AEVP unter der Arbeitsgruppe Pestizide, zu der auch eine Vertretung von Belplant gehört, werden die Stoffe ausgewählt, für die die Industrie einen Emissionsverminderungsplan für Oberflächenwasser erarbeiten muss. Bei dieser Auswahl werden auch der/die Standort(e), der Grad der Überschreitung, die Häufigkeit, der Verlauf der Zulassung und, soweit bekannt, die zukünftige Verteidigung der Genehmigung des Stoffes berücksichtigt. Wenn mit der Durchführung des EVP begonnen wurde, wird in der AEVP jährlich über die Fortschritte berichtet.

Es sind zwei Quartale vorgesehen, um eine Einigung über die Prüfwerte für die betreffenden Stoffe zu erzielen. Wird diese Einigung nicht erzielt, werden ein oder mehrere Reservestoffe verwendet, für die ebenfalls sofort ein Prüfwert bestimmt wird. Im darauffolgenden Jahr können die nicht berücksichtigten Stoffe erneut einbezogen werden, falls relevant.

Eine mögliche neue Auswahl von Stoffen kann stattfinden, nachdem die Emissionsverminderungspläne der vorherigen Runde innerhalb eines Jahres von der Industrie erstellt und zur Mitteilung an die AEVP geschickt worden sind. Das Ziel ist in jeder Runde jährlich 3 Stoffe auszuwählen und eine ausgewogene Verteilung unter den Zulassungsinhabern zu erreichen.

Emissionsverminderungsplan

Maßnahmen zur Emissionsverminderung können nur nach einer gründlichen Analyse des Verbleibs der Emission erarbeitet werden. Die Behörden/Experten auf föderaler und regionaler Ebene können in die von der Industrie durchgeführten Analyse einbezogen werden (Beschaffung von Überwachungsdaten, Bewertung der Machbarkeit regionaler Maßnahmen etc.). Auf der Grundlage der Analyse werden von den zuständigen Zulassungsinhabern im Plan Maßnahmen vorgeschlagen. Diese Maßnahmen können darauf abzielen, Verwendungsmaßnahmen zu ergreifen, Initiativen zur Verbesserung der Einhaltung und des Verhaltens des Anwenders durchzuführen oder die Zulassung zu verschärfen. Anschließend wird der Emissionsverminderungsplan dann in der AEVP erläutert.

Um die Unterstützung der Anwender der Produkte (Landwirte, Vertrieb und Aufklärung) zu gewinnen, sind auch sie an der Definition der Maßnahmen beteiligt.

Der Emissionsverminderungsplan wird von den Zulassungsinhabern innerhalb eines Jahres vorgelegt, woraufhin über entsprechende Medienkanäle die Aufmerksamkeit auf die in diesem Plan beschriebenen Maßnahmen gelenkt wird.

Nach der Einführung des Plans werden die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Wasserqualität durch eine Überwachung der Gewässer durch die Regionen überwacht. Wenn über einen relevanten Zeitraum ein konsistenter und zuverlässiger Datensatz verfügbar ist, wird von der Industrie eine Bewertung erstellt und in der AEVP erläutert.

Bei Bedarf kann eine Anpassung des Emissionsverminderungsplans mit zusätzlichen Maßnahmen vorgeschlagen werden.

Begriffsbestimmungen

  • Norm: Grenzwert für die Konzentration eines Wirkstoffs eines Pflanzenschutzmittels in Oberflächengewässern, wie festgelegt in den Rechtsvorschriften
  • Prüfwert: Grenzwert für die Konzentration eines Wirkstoffs eines Pflanzenschutzmittels in Oberflächengewässern, der aus dem „Technical guidance for deriving environmental quality standards“ (EQS) (Guidance Document Nr. 27) hergeleitet und noch nicht in die Gesetzgebung aufgenommen und in der Arbeitsgruppe Normen der Lenkungsgruppe Wasser festgelegt wurde.
  • PNEC: Vorläufiger Grenzwert für die Konzentration eines Wirkstoffs eines Pflanzenschutzmittels in Oberflächengewässern (Abkürzung des englischen Begriffs „Predicted No-Effect Concentration“).
  • EVP: Emissionsverminderungsplan, der von den Zulassungsinhabern erstellt wird und eine Analyse der Überschreitungen der Wasserqualitätswerte und darauf basierende Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen eines Pflanzenschutzmittels zur Bekämpfung von Grenzwertüberschreitungen enthält.
  • AEVP: Arbeitsgruppe, bestehend aus Föderal- und Regionalbehörden und Vertretern von Zulassungsinhabern, die mit der Erarbeitung eines Emissionsverminderungsplans beauftragt ist.
  • Arbeitsgruppe Normen: Arbeitsgruppe der Lenkungsgruppe Wasser im AKIUP.
  • Arbeitsgruppe Pestizide: Arbeitsgruppe der Lenkungsgruppe Chemische Produkte AKIUP.
  • AKIUP: Ausschuss für die Koordinierung der Internationalen Umweltpolitik der belgischen Behörden.

Flussdiagramm