Borderline-Mittel

Es ist nicht leicht zu bestimmen, ob ein Produkt ein Pflanzenschutzmittel oder ein Düngeprodukt ist, wenn es sich handelt um sogenannte Borderline-Mittel. Im Folgenden wird angegeben, wie der Unterschied aufgrund der Auslegung der Rechtvorschriften und der Kennzeichnungsangaben oder der Angaben anderswo für ein derartiges Produkt gemacht wird.

Allgemeines Prinzip

Im Allgemeinen werden die Pflanzenschutzmittel und Düngeprodukt wie folgt unterschieden:

  • Pflanzenschutzmittel: jedes Produkt, dem eine Wirkung gegen eine Krankheit, Schädlinge, Unkraut oder eine nicht-ernährungsspezifische Wirkung, die die Lebensvorgänge von Pflanzen beeinflusst, zugeschrieben wird.
  • Düngeprodukt: jedes Produkt, dem eine ernährungsspezifische Wirkung, eine Wirkung zur Verbesserung des Bodens, eine Wirkung als Boden oder eine spezifische Wirkung zur Verbesserung van der pflanzlichen Erzeugung (ohne dass es sich um ein Pflanzenschutzmittel handelt) zugeschrieben wird.

In diesem Dokument (NL oder FR) werden, neben diesem allgemeinen Ansatz und den Rechtvorschriften, Beispiele von Angaben angeführt, die auf dem Etikett (Etikettentwurf) oder jeder anderen  Publikation des Unternehmens erwähnt werden, das für die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt sowie die Zeichnungen, Schemen und Bilder, … verantwortlich ist, die die obengenannte Wirkung suggerieren können. Im Zweifelsfall wird auch die Zusammensetzung des Produkts eine Rolle spielen, d.h. wenn es Stoffe enthält, die bekannt, oder sogar zugelassen sind, um eine bestimmte Wirkung auszuüben. Weil die ausgeübte Wirkung von der Dosis oder der Anwendungsweise abhängig sein kann, werden auch letztere Elemente berücksichtigt.

Rechtsgrundlage

Im Folgenden werden die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Verkaufs von Düngeprodukte und Pflanzenschutzmitteln dargestellt:

Arrêté royal du 28 janvier 2013 relatif à la mise sur le marché et à l’utilisation des engrais, des amendements du sol et des substrats de culture (Königlicher Erlass vom 28. Januar 2013 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubtstraten) :

Art. 2. Dieser Erlass gilt für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Düngemitteln, Bodenverbesserern, Kultursubstraten, Klärschlamm, sowie jedem Produkt, dem eine spezifische Wirkung zur Förderung der pflanzlichen Erzeugung zugeschrieben wird […]."

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vom 21. Oktober 2009  über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Artikel 2

1. Diese Verordnung gilt für Produkte in der dem Verwender gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für einen der nachstehenden Verwendungszwecke bestimmt sind:

a) Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, soweit es nicht als Hauptzweck dieser Produkte erachtet wird, eher hygienischen Zwecken als dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen zu dienen;

b) in einer anderen Weise als ein Nährstoff oder ein Pflanzen-Biostimulans die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, wie etwa Stoffe, die das Pflanzenwachstum beeinflussen;

c) Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit diese Stoffe oder Produkte nicht besonderen Gemeinschaftsvorschriften über konservierende Stoffe unterliegen;

d) unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht;

e) ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht.

Artikel 3

34. „Pflanzen-Biostimulans“ ein Produkt, das pflanzliche Ernährungsprozesse unabhängig vom Nährstoffgehalt des Produkts stimuliert, wobei ausschließlich auf die Verbesserung einer oder mehrerer der folgenden Eigenschaften der Pflanze oder der Rhizosphäre der Pflanze abgezielt wird:

a) die Effizienz der Nährstoffverwertung;

b) die Toleranz gegenüber abiotischem Stress;

c) die Qualitätsmerkmale;

d) die Verfügbarkeit von Nährstoffen, die im Boden oder der Rhizosphäre enthalten sind.

Artikel 66

(4) Alle in der Werbung verwendeten Aussagen müssen technisch zu rechtfertigen sein.

Gesetzliches Verfahren

Produkte, die unter die Kategorie der 'Düngeprodukt' fallen, müssen entweder in die positive Liste des Anhangs 1 des königlichen Erlasses vom 28. Januar 2013 oder in die positive Liste der Verordnung 2003/2003 aufgenommen sein. Wenn dies nicht der Fall ist, muss ein Antrag auf Aufhebung beim Dienst Pflanzenschutzmittel und Düngeprodukte eingereicht werden. Sie finden hier zusätzliche Informationen.

Produkte, die unter die Kategorie der ‘Pflanzenschutzmittel‘ fallen, müssen vom Dienst Pflanzenschutzmittel und en Düngeprodukte zugelassen werden. Sie finden hier zusätzliche Informationen.

Inkrafttreten

Die Unternehmen müssen ihre Etikette vor dem 01/01/2018 anpassen. Die FASNK wird sich auf das obengenannte Dokument im Rahmen ihrer Kontrollen stützen und demzufolge auch Maßnahmen ergreifen.