Aufzeichnung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in elektronischem Format ab 1. Januar 2027

Aktualisierung Juni 2026

Zur Erinnerung: Die Verpflichtung für alle gewerblichen Anwender, ein Verzeichnis über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu führen, gilt seit 2011 in allen Mitgliedstaaten (gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009).  

Die Register müssen mindestens drei Jahre und in vielen Fällen bis zu fünf Jahre aufbewahrt werden (siehe Rundschreiben AFSCA PCCB/S1/JFS/676013). Der berufliche Verwender stellt der zuständigen Behörde auf Anfrage die relevanten Informationen aus diesen Registern zur Verfügung.

Unabhängig davon, ob die Aufzeichnungen in Papierform oder elektronisch geführt werden, muss der gewerbliche Anwender jede Verwendung eines Pflanzenschutzmittels unverzüglich erfassen. Für Akteure der Lebensmittelkette, einschließlich gewerblicher Verwender, die im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen tätig sind,  bedeutet dies, dass die Aufzeichnung gemäß Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 13.07.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 innerhalb von 7 Tagen nach der Verwendung erfolgen muss. Für andere Betreiber beträgt die Frist maximal 30 Tagen.
 
Bis Ende 2025 musste das Register mindestens den Namen des verwendeten Pflanzenschutzmittels, das Datum und die Dosis der Anwendung sowie den Ort und die Kultur, auf die das Mittel verwendet wurde, enthalten.
 
Die neue europäische Verordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2023/564) schreibt vor, dass ab dem 1. Januar 2026 für jede gewerbliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln folgende zusätzliche Daten zu erfassen sind:

  • Die Art der Verwendung,
  • Die Zulassungs- oder Genehmigungsnummer des Produkts,
  • Die Bezeichnung der Kulturpflanze,
  • die Größe der Fläche oder die Menge der behandelten Einheiten (z. B. Anzahl der Hektar oder Menge des behandelten Saatguts),
  • das Stadium der Kulturpflanze, falls zutreffend*,
  • die Uhrzeit des Behandlungsbeginns, falls zutreffend*,
  • die Referenz der Parzelle.

Diese europäische Verordnung verlangt außerdem, dass alle gewerblichen Anwender von Pflanzenschutzmitteln auf eine elektronische Registrierung umstellen. Auf der Grundlage der Verordnung (Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 vom 31. Oktober 2025), die eine schrittweise Einführung für die Anwender vorsieht, wird diese Maßnahme in Belgien in drei Schritten umgesetzt:

  1. Für Behandlungen, die im Jahr 2026 durchgeführt werden, haben gewerbliche Nutzer die Wahl, ihr Verwendungsregister entweder in Papierform oder in elektronischer Form zu führen.
  2. Ab 2027 ist die elektronische Erfassung obligatorisch. Gewerbliche Nutzer können ihr Verwendungsregister entweder direkt in elektronischer Form ausfüllen oder es in Papierform führen und einmal jährlich in ein elektronisches Format umwandeln. Diese Umwandlung muss vor dem 31. Januar des folgenden Jahres erfolgen. Das Verzeichnis für 2027 muss daher spätestens am 31. Januar 2028 in elektronischer Form vorliegen.
  3. Ab 2030 müssen alle Daten spätestens 30 Tage nach dem Datum der Verwendung des Pflanzenschutzmittels in elektronischer Form vorliegen.

Diese Verpflichtungen gelten nicht nur für berufliche Verwender in der Landwirtschaft, sondern auch für Fachkräfte in Grünanlagen und öffentlichen Unternehmen (Eisenbahnen, Flughäfen), die Pflanzenschutzmittel verwenden. Sie gilt sowohl für Behandlungen im Freien als auch für Behandlungen unter Schutz (Gewächshäuser) oder in speziellen Einrichtungen (Saatgutaufbereitung, Lagerräume usw.).

Berufliche Verwender (z. B. Sprühunternehmer oder Gartenbauunternehmen), die im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen für eine andere natürliche oder juristische Person (z. B. Landwirt) tätig sind, gewähren dieser Person, die die Tätigkeiten auslagert, ohne unangemessene Verzögerung oder Einschränkung Zugang zu den Daten oder eine Kopie davon. In jedem Fall erhält der Kunde spätestens 30 Tage nach dem Datum der Anwendung des Pflanzenschutzmittels Zugang zu dem Register oder eine Kopie desselben.

Achtung! Der Königliche Erlass vom 10. Mai 2023 zur Regelung der Begasung und Entgasung trat am 1. Juli 2023 in Kraft und gilt seit dem 1. Januar 2024 für alle Anwendungen, einschließlich Bodenbegasungen, die im Voraus in der Begasungsdatenbank gemeldet werden müssen (https:// fytoweb.be/fr/nouvelles/nouvel-arrete-royal-du-10-mai-2023-relatif-aux-fumigations-et-aux-defumigations) gemeldet werden müssen.

Erklärung zur Durchführungsverordnung (EU) 2023/564:

  • Elektronisches Format = maschinenlesbares Format im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1024.  Zum Beispiel in einem Excel-, Word- oder durchsuchbaren PDF-Format.  Die zuständige Behörde kann auf Antrag das Format bzw. die Formate festlegen, in denen ihr die Registerdaten zu übermitteln sind.
  • Art der Verwendung: „unter Schutz“, „im Freiland“ oder „Saatgutbehandlung“. Lässt sich die Art der Verwendung nicht anhand der anderen im Register enthaltenen Daten (Dosis der Anwendung, behandelte Pflanzen oder Parzellen usw.) bestimmen, muss der gewerbliche Anwender dies im Register angeben, gegebenenfalls in Verbindung mit der Bezeichnung der Pflanzen: „Name der Kulturpflanze + unter Schutz“ oder „Name der Kulturpflanze + Freiland“ oder „Saatgut von + Name der Kulturpflanze“.
  • Bezeichnung der Pflanzen nach EPPO-Codes: Der FÖD Volksgesundheit veröffentlicht und aktualisiert auf FYTOWEB die offizielle Liste der Pflanzen mit den entsprechenden EPPO-Codes.  In das Register sollte nur der Name der Pflanze (z.B. Winterweizen), wie er in der Zulassung oder Genehmigung des Produkts angegeben ist, aufgenommen werden.
  • Größe der behandelten Fläche: Fläche in m², Ar oder Hektar, auf der die Behandlung durchgeführt wurde.  Sie entspricht bei einer flächendeckenden Behandlung der Gesamtfläche der Parzelle und bei einer lokalisierten oder auf einen Teil der Parzelle beschränkten Behandlung der tatsächlich behandelten Fläche.
  • * Phänologisches Stadium der Pflanze gemäß der BBCH-Monographie: Der FÖD Volksgesundheit veröffentlicht und aktualisiert auf FYTOWEB die BBCH-Tabellen für die zugelassenen Pflanzen. Das Wachstumsstadium muss nur dann in das Register aufgenommen werden, wenn in der Produktzulassung ein bestimmtes Anwendungsstadium wie „vor Auflauf“ oder „bei der Pflanzung“ angegeben ist.  Wenn in der Zulassung des Produkts ein Zeitraum angegeben ist, der mehrere Stadien umfasst, wie z. B. „BBCH 13-39“, würde das Register so weit wie möglich das für die Pflanze zum Zeitpunkt der Behandlung repräsentative Stadium enthalten, z. B. „BBCH 15“ oder „5-Blatt-Stadium“.
  • * Startzeitpunkt der Behandlung: muss nur angegeben werden, wenn die Verwendung des Produkts auf bestimmte Tageszeiten beschränkt ist oder wenn der Zeitpunkt der Verwendung im Zusammenhang mit der spezifischen Verwendung relevant ist. Es handelt sich um Produkte, deren Zulassung den folgenden SPe8-Satz enthält: „Gefährlich für Bienen und andere bestäubende Insekten. Zum Schutz von Bienen und anderen bestäubenden Insekten nicht während der Blütezeit der Kulturpflanzen anwenden. Nicht in Fluggebieten verwenden. Das Produkt muss früh morgens oder spät abends ausgebracht werden. Nicht anwenden, wenn blühende Unkräuter vorhanden sind.“
  • Standort der Parzelle oder Anlage (Gewächshaus, Schuppen usw.), auf der das Produkt verwendet wird, wie im Sammelantrag angegeben, der sich auf das Jahr der Kampagne und die Parzellennummer bezieht. Wenn kein Sammelantrag gestellt werden muss oder dieser nach Ablauf der Frist für die Eingabe der Behandlung eingereicht wird, können die Katasternummer, die Adresse oder die xy-Koordinaten verwendet werden.

Für weitere Informationen: