Register der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in elektronischem Format ab 1. Januar 2026

Aktualisierung März 2025

Zur Erinnerung: Seit 2011 müssen alle beruflichen Verwender in allen Mitgliedstaaten ein Register über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln führen (gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009).  

Diese Verpflichtung gilt nicht nur für berufliche Verwender in der Landwirtschaft, sondern auch für Fachkräfte in Grünanlagen und öffentlichen Unternehmen (Eisenbahnen, Flughäfen), die Pflanzenschutzmittel verwenden. Sie gilt sowohl für Behandlungen im Freien als auch für Behandlungen unter Schutz (Gewächshäuser) oder in speziellen Einrichtungen (Saatgutaufbereitung, Lagerräume usw.).
 
Dieses Register muss mindestens den Namen des verwendeten Pflanzenschutzmittels, das Datum und die Dosis der Anwendung sowie die Fläche und die Kultur, auf der das Mittel verwendet wurde, enthalten.
 
Die Register müssen mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden. Der berufliche Verwender stellt der zuständigen Behörde auf Anfrage die relevanten Informationen aus diesen Registern zur Verfügung.
 
Derzeit können diese Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer Form geführt werden.
 
Im Jahr 2023 trat eine neue europäische Verordnung in Kraft (Durchführungsverordnung (EU) 2023/564). Sie schreibt vor, dass alle beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln ab dem 1. Januar 2026 ihr Anwendungsregister in elektronischem Format (maschinenlesbar im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1024) führen müssen, wobei eine Reihe neuer Informationen aufgezeichnet werden müssen:

  • die Zulassungs- oder Genehmigungsnummer des Produkts
  • der Name der Pflanze
  • die Größe der behandelten Fläche oder die Menge der behandelten Einheit (z. B. die Anzahl der Hektar oder die Menge des behandelten Saatguts)
  • das Wachstumsstadium der Pflanze
  • der Startzeitpunkt der Behandlung
  • die Referenz der Parzelle.

Der berufliche Verwender muss jede Verwendung eines Pflanzenschutzmittels unverzüglich registrieren. Für Unternehmer, die in der Lebensmittelkette tätig sind, einschließlich beruflicher Verwender, die im Rahmen von vertraglicher Vereinbarungen handeln, beträgt diese Frist 7 Tage gemäß Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 13.07.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004). Register, die nicht direkt in elektronischem Format erstellt werden, müssen spätestens 30 Tage nach dem Datum der Anwendung des Pflanzenschutzmittels in dieses Format umgewandelt werden.

Berufliche Verwender (z. B. Sprühunternehmer oder Gartenbauunternehmen), die im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen für eine andere natürliche oder juristische Person (z. B. Landwirt) tätig sind, gewähren dieser Person, die die Tätigkeiten auslagert, ohne unangemessene Verzögerung oder Einschränkung Zugang zu den Daten oder eine Kopie davon. In jedem Fall erhält der Kunde spätestens 30 Tage nach dem Datum der Anwendung des Pflanzenschutzmittels Zugang zu dem Register oder eine Kopie desselben.

Achtung! Der Königliche Erlass vom 10. Mai 2023 zur Regelung der Begasung und Entgasung trat am 1. Juli 2023 in Kraft, mit Ausnahme der Bodenentseuchung.Ab dem 1. Januar 2024 gelten die Vorschriften auch für die Bodenentseuchung.Alle Anwendungen müssen im Voraus in der Begasungsdatenbank gemeldet werden.

Erklärung zur Durchführungsverordnung (EU) 2023/564:

  • Elektronisches Format = maschinenlesbares Format im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1024.  Zum Beispiel in einem Excel-, Word- oder durchsuchbaren PDF-Format.  Die zuständige Behörde kann das Format festlegen, in dem die Registerdaten an sie zu übermitteln sind, wenn sie dies beantragt.
  • Bezeichnung der Pflanzen nach EPPO-Codes: Der FÖD Volksgesundheit veröffentlicht und aktualisiert auf FYTOWEB die offizielle Liste der Pflanzen mit den entsprechenden EPPO-Codes.  In das Register sollte nur der Name der Pflanze (z.B. Winterweizen), wie er in der Zulassung oder Genehmigung des Produkts angegeben ist, aufgenommen werden.
  • Phänologisches Stadium der Pflanze gemäß der BBCH-Monographie: Der FÖD Volksgesundheit veröffentlicht und aktualisiert auf FYTOWEB die BBCH-Tabellen für die zugelassenen Pflanzen. Das Wachstumsstadium muss nur dann in das Register aufgenommen werden, wenn in der Produktzulassung ein bestimmtes Anwendungsstadium wie „vor Auflauf“ oder „bei der Pflanzung“ angegeben ist.  Wenn in der Zulassung des Produkts ein Zeitraum angegeben ist, der mehrere Stadien umfasst, wie z. B. „BBCH 13-39“, würde das Register so weit wie möglich das für die Pflanze zum Zeitpunkt der Behandlung repräsentative Stadium enthalten, z. B. „BBCH 15“ oder „5-Blatt-Stadium“.
  • Startzeitpunkt der Behandlung: muss nur angegeben werden, wenn die Verwendung des Produkts auf bestimmte Tageszeiten beschränkt ist oder wenn der Zeitpunkt der Verwendung im Zusammenhang mit der spezifischen Verwendung relevant ist. Zum Beispiel Pflanzenschutzmittel, für die eine bestimmte Zeit für die Rückkehr vorgesehen ist, oder Produkte, die nur mit einer Ps-Phytolizenz angewendet werden dürfen und deren Verwendung auch in der Begasungdatenbank gemeldet werden muss.
  • Standort der Parzelle oder Anlage (Gewächshaus, Schuppen usw.), auf der das Produkt verwendet wird, wie im Sammelantrag angegeben, der sich auf das Jahr der Kampagne und die Parzellennummer bezieht. Wenn kein Sammelantrag eingereicht werden muss, können die Katasternummer, die Adresse oder die xy-Koordinaten verwendet werden.

Für weitere Informationen: