Zur Erinnerung: Seit 2011 sind alle beruflichen Verwender verpflichtet, ein Register über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu führen.
Diese Verpflichtung gilt nicht nur für berufliche Verwender in der Landwirtschaft, sondern auch Landschaftsgärtner und öffentliche Unternehmen (Eisenbahnen, Flughäfen), die Pflanzenschutzmittel verwenden. Dies gilt sowohl für Behandlungen im Freien als auch für Behandlungen unter Schutz (Gewächshäuser) oder in speziellen Einrichtungen (Saatgutbehandlung, Vorratsbehandlung usw.).
Im Jahr 2023 trat eine neue europäische Verordnung in Kraft, die vorschreibt, dass dieses Register ab dem 1. Januar 2026 in elektronischer Form geführt werden muss, wobei eine Reihe neuer Informationen zu erfassen sind.
Weitere Informationen zu diesen neuen Verpflichtungen finden Sie auf dieser Seite.