Gegenseitige Anerkennung

Für Produkte, die schon in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen sind und die nicht unter Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 fallen, gilt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gemäß Verordnung (EU) 2019/515 vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008.

Produkte, die unter Anhang I des KE vom 28. Januar 2013 fallen, können sofort auf den belgischen Markt gebracht werden.

Für Produkte, die nicht unter Anhang I fallen, ist jedoch eine vorherige Ermächtigung in Form einer Ausnahmeregelung erforderlich. Wer ein derartiges Erzeugnis auf den belgischen Markt bringen will, muss einen Antrag dafür stellen, so dass unser Dienst die Risiken für die Volksgesundheit, die Sicherheit der Nahrungsmittelkette und die Umwelt bewerten kann.

Weitere Informationen über das belgische Verfahren der gegenseitigen Anerkennung finden Sie hier.