Rückverfolgbarkeit

Um zu vermeiden, dass ein für den Verbraucher gefährliches Lebensmittel verbraucht oder ein minderwertiges Pflanzenschutzmittel eingesetzt wird, ist es absolut erforderlich, dessen Rückverfolgbarkeit über die ganze Lebensmittelkette zu gewährleisten.

Die Rückverfolgbarkeit umfasst das Führen von Registern über ein- und ausgehende Produktströme innerhalb des Betriebs (Eigenkontrolle, Meldepflicht und Rückverfolgbarkeit) (+ Zusammenhang zwischen denen), als auch das Führen eines Registers über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (EG-Verordnung Nr. 1007/2009).

Die sektorspezifischen Leitlinien für die pflanzliche Primärproduktion (G-033 und G-040) und für die Herstellung und den Vertrieb von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke (G-010 und G-038) wurden von den Berufsverbänden im Rahmen der Eigenkontrolle abgefasst. Sie wollten damit ihren Mitgliedern helfen, Eigenkontrollemaßnahmen in ihrem Betrieb einzuführen. Diese Leitlinien klären u.a., was unter Rückverfolgbarkeit zu verstehen ist, und wie diese zu verwirklichen sei.

Bei ihren Kontrollen prüft die FASNK aufgrund von standardisierten Checklisten, ob der Betreiber imstande ist, die Rückverfolgbarkeit seiner Produkte zu gewährleisten. Eine vollständige Übersicht über die Ergebnisse dieser Kontrollen finden Sie in den Jahresberichten der FASNK (http://www.afsca.be).

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