Reduzierung von Borderline-Produkten

Das Inverkehrbringen der Produkte ist an die Einhaltung der Rechtsvorschriften gebunden, die einen minimalen Schutz für die menschliche Gesundheit und Umweltschutz gewährleisten. Diese Rechtsvorschriften finden Anwendung auf Produkte je nach Verwendungszweck (Reinigungsmittel, Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkt) oder, wenn nicht vorhanden, auf die in den Verkehr gebrachten Mengen (REACH). Es kommt regelmäßig vor, das Produkte verschiedenen Regelungen unterliegen. In diesem Fall muss die öffentliche Hand Importeuren oder Herstellern dieser Produkte zur Wahl und Einhaltung der zweckmäßigsten Rechtsvorschriften zwingen.

Im Rahmen des Programms 2013-2017 des Föderalplans wird ein Schiedsausschuss eingerichtet.